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Die neue Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA)

Die Europäische Union (EU) nimmt derzeit eine umfassende Überarbeitung der in der EU geltenden Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor (EU-Regulierungspaket zur Bekämpfung von Geldwäsche).

Die Europäische Union (EU) nimmt derzeit eine umfassende Überarbeitung der in der EU geltenden Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor  (EU-Regulierungspaket zur Bekämpfung von Geldwäsche).

Hierzu hat sie am 20.07.2024 durch die EU-Kommission ein umfassendes Regulierungspaket zur Überarbeitung der in der EU geltenden Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (nachfolgend gemeinsam „Geldwäsche“) vorgestellt und zwischenzeitlich in weiten Teilen umgesetzt.

Zu einer der vielen Neuerungen aus dem Regulierungspaket gehört die Schaffung einer neuen EU-Aufsichtsbehörde für den Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im englischen „Anti-Money Laundering Authority“ nachfolgend daher „AMLA“). Die AMLA hat ihren Sitz in Frankfurt und wird u.a. die Aufgabe haben, über bestimmte Verpflichtete die direkte Aufsicht auszuüben und die im EU-Raum gültigen Anti-Geldwäschestandards zu definieren (Regulatory Technical Standards „RTS“, Implementing Technical Standards „ITS“, Leitlinien, etc.).  

Aufgaben, Befugnisse und vielen weitere wichtige Themenfelder zur AMLA sind in der Verordnung 2024/1624 geregelt (Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, „AMLA-VO“).

Für die direkt von der AMLA beaufsichtigten Verpflichteten hat die Schaffung der neuen Aufsichtsbehörde offensichtlich eine unmittelbare Relevanz. Die betroffenen Verpflichtetengruppen (Kredit- und Finanzinstitute bzw. Gruppen von Kredit- und Finanzinstituten nach der AMLA-VO, vgl. hierzu die Begriffsbestimmungen in Art. 2 der AMLA-VO und Art. 2 der Verordnung 2024/1624, „AML-VO“)  sollten daher frühzeitig prüfen, ob die Vorgaben in der AMLA-VO und die Detailvorgaben im derzeit in Konsulation befindlichen RTS-Entwurf eine Eingruppierung ihres Unternehmens oder ihrer Unternehmensgruppe in die Kategorie „ausgewählter Verpflichteter“ zumindest möglich erscheinen lässt, um sich für diesen Fall ausreichend vorzubereiten. Die AMLA ist berechtigt die Zahl der direkt beaufsichtigten Verpflichteten auf eine Zahl über 40 zu beschränken (Art. 13 Abs. 2 AMLA-VO, vgl. auch die Übergangsregelung in Art. 106 AMLA-VO  für das erste Auswahlverfahren).

Bei einer direkten Beaufsichtigung durch die AMLA ergibt sich aus vielerlei Gründen für die ausgewählten Verpflichteten ein gewisser Vorbereitungs- und Planungsbedarf. Zum einen muss das Unternehmen sich auf die neue Aufsichtsbehörde, die neuen zuständigen Personen und die (sich derzeit definierende) Aufsichtspraxis einstellen. Mit Blick darauf, dass sich das Unternehmen nun in einer europaweiten Peer-Group mit anderen Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen befindet, muss das Unternehmen damit rechnen, dass das eigene Umsetzungskonzept und etwaige Korrekturpläne von der Aufsichtsbehörde besser verglichen und damit besser bewertet werden können. Dies könnte dazu führen, dass die auf Grund der weiten Beurteilungsspielräume oft schwer festzulegenden Sicherungsmaßnahmen stärker hinterfragt werden. Der Aufwand für die revisionsfeste Konzeption (Einhaltung der regulatorischen Vorgaben, korrekte Bewertung des Risikos, etc.) und Implementierung von Geldwäsche-Compliance Prozessen (einschließlich Kontrollmaßnahmen und Reporting) dürfte hierdurch zunehmen.

Auch für die nicht ausgewählten Verpflichteten werden sich aus der Einführung der AMLA Veränderungen ergeben. Die Gruppe der nicht ausgewählten Verpflichten wird zwar weiterhin durch die nationale Aufsichtsbehörde beaufsichtigt, das Setzen der Standards für diese Beaufsichtigung obliegt allerdings der AMLA.

Die Darstellung weiterer ausgewählter Neuerungen aus dem Regulierungspaket erfolgt im Rahmen gesonderter Blog-Artikel.

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Hierzu hat sie am 20.07.2024 durch die EU-Kommission ein umfassendes Regulierungspaket zur Überarbeitung der in der EU geltenden Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (nachfolgend gemeinsam „Geldwäsche“) vorgestellt und zwischenzeitlich in weiten Teilen umgesetzt.

Zu einer der vielen Neuerungen aus dem Regulierungspaket gehört die Überführung der nationalen Anti-Geldwäschevorgaben in eine unmittelbar geltende Verordnung (AML-VO). Die AML-VO enthält an zahlreichen Stellen Öffnungsklauseln für Detailregelungen durch die neu geschaffene EU Aufsichtsbehörde AMLA (Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im englischen „Anti-Money Laundering Authority“ nachfolgend daher „AMLA“). Verpflichtete werden sich erst nach Vorliegen dieser Detailregelungen ein „Gesamtbild“ zum für sie künftig geltenden regulatorischen Umfeld machen können. Allerdings lässt sich bereits jetzt erkennen, dass das neue Regelwerk für die Verpflichten zahlreiche Neuerungen enthält.
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