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EU-Regulierungspaket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Kraft getreten

Am 20.07.2024 hat die EU-Kommission ein umfassendes Regulierungspaket zur Überarbeitung der in der Europäischen Union (EU) geltenden Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (nachfolgend gemeinsam „Geldwäsche“)

Am 20.07.2024 hat die EU-Kommission ein umfassendes Regulierungspaket zur Überarbeitung der in der Europäischen Union (EU) geltenden Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (nachfolgend gemeinsam „Geldwäsche“) vorgestellt. Das Regulierungspakt setzt sich aus folgenden Regulierungsinstrumenten zusammen:

  • Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung („AML-VO“)
  • Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 („AMLA-VO“)
  • Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 („Geldtransfer-VO oder GTVO“)
  • Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 „6. EU-Geldwäscherichtlinie“)

Alle Gesetzgebungsvorschläge wurden zwischenzeitlich von den zuständigen EU-Gremien verabschiedet und sind am 29.06.2023 (GTVO), 26.06.2024 (AMLA-VO) und 09.07.2024 (AML-VO und 6. GwRiL) in Kraft getreten.  Die Fristen für die Umsetzung der Regelungen variieren. Das wichtige Regelwerk zu den Kundensorgfaltspflichten und den sonstigen von Verpflichteten zu implementierenden Sicherungsmaßnahmen in der AML-VO gilt beispielsweise ab dem 10. Juli 2027.

Auch wenn die EU im aktuellen politischen Umfeld besonders bemüht ist, Regulierung möglichst zu reduzieren, ergibt sich aus dem Regulierungspaket ein erheblicher Umsetzungsaufwand, der von Verpflichteten rechtzeitig für das eigene Unternehmen eingeschätzt werden sollte (Gap-Analyse, Impact Analyse, etc.). Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere Vorgaben mit großem Bezug zu IT-Systemen (benötigte Datenfelder und Reports, etc.) und Berührungspunkten zu zahlreichen Stakeholdern (Vertriebspartner, etc.) und Themen (Risikobewertungsvorgaben, etc.) oft einen erheblichen zeitlichen Vorlauf benötigen.

Zu einer vielen Neuerungen aus dem Regulierungspaket gehört die Schaffung einer neuen EU-Aufsichtsbehörde für den Bereich Geldwäsche (Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im englischen „Anti-Money Laundering Authority“ nachfolgend daher „AMLA“). Die AMLA hat ihren Sitz in Frankfurt wird u.a. die Aufgabe haben, über bestimmte Verpflichtete die direkte Aufsicht auszuüben und die im EU-Raum gültigen Anti-Geldwäschestandards zu definieren (Regulatory Technical Standards „RTS“, Implementing Technical Standards „ITS“, Leitlinien, etc.).  

Eine weitere wichtige Neuerung ist die Überführung der nationalen Anti-Geldwäschevorgaben in eine unmittelbar geltende EU-Verordnung (AML-VO). Die Verordnung nimmt neue Themenfelder in den Bereich Geldwäsche-Compliance auf (z.B. „gezielte finanzielle Sanktionen“), erweitert bestehende Themenfelder (Hochrisikoländer) und formuliert in bestimmten wichtigen Bereichen detailliertere Vorgaben als Verpflichtete dies aus dem GwG gewohnt sind (Vorgaben zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten, etc.). Eine weitere Detaillierung und Erläuterung der Vorgaben wird durch die AMLA im Rahmen von RTS, ITS und anderen Texten erfolgen.  Zur Unterstützung der AMLA hat die EBA kürzlich eine erste Gruppe an RTS-Entwürfen veröffentlicht und eine Konsultation begonnen. Bereits jetzt ist erkennbar, dass nicht nur Formulierungsänderungen (z.B. „wirtschaftlicher Eigentümer“ statt „wirtschaftlich Berechtigter“) erfolgen sondern auch zahlreiche inhaltliche Änderungen erfolgen.

Eine Darstellung ausgewählter Neuerungen aus dem Regulierungspaket erfolgt im Rahmen gesonderter Blog-Artikel.

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